Die letzte Entscheidung über die Qualität eines Weines erfolgt durch den Konsumenten und ist trotz allen wissenschaftlich fundierten Analysemethoden eine Mischung aus zum großen Teil subjektiven Eindrücken. Ob ein Wein schmeckt, hängt auch von physiologisch bedingten Vorlieben oder Abneigungen, dem kulturellen Hintergrund des Konsumenten und den persönlichen Erfahrungen ab. Der Chemiker beschreibt, wie der Wein ist, der Konsument (Kritiker) beschreibt, wie er schmeckt. Eine qualitative Weinbewertung in Form einer Benotung und textlicher Beschreibung wird durch professionelle Verkostungen ermittelt. Es gibt aber auch bereits Versuche, die „schmeckbare“ Qualität durch Messungen mittels Glykosyl-Glukose Assay festzustellen.
Die Weinqualität wird - auch objektiv messbar - durch Herkunft (Ursprung), Methoden der Weingarten-Pflege (Weinberg), sowie Art der Weinbereitung (Keller) beeinflusst. Die Gepflogenheit, Weine in Qualitätsklassen einzuteilen, gab es schon in der Antike, wobei bei der Beurteilung der Ursprung der Trauben seit je her eine große Rolle gespielt hat. Ab den 1970er Jahren wurde in vielen Ländern ein Herkunft basierendes System eingeführt. In den 1990er Jahren wurde durch die EU ein mehrstufiges Qualitätssystem mit den Stufen Tischwein, Tafelwein, Landwein und Qualitätswein (bzw. QbA = Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) etabliert, das bis Juli 2009 gültig war. In einzelnen Ländern gab es dabei auch Zwischenstufen oder Sonderbezeichnungen wie zum Beispiel in Deutschland und Österreich den Prädikatswein. In den Staaten der Europäischen Union und zum Teil auch in der Neuen Welt war bzw. ist noch immer ein zumeist mehrstufiges Qualitätsweinschema mit verschiedenen Bezeichnungen gültig.
Anfang August 2009 trat eine umfangreich geänderte EU-Weinmarktordnung in Kraft, die unter anderem bei den Weinqualitätsstufen und Weinbezeichnungen gravierende Änderungen brachte. Dabei wurde das Herkunftsschutzsystem des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts auch für den Wein übernommen und dem Kriterium Herkunft (Ursprung) große Bedeutung gegeben. Bei der neuen Systematik wird nun in „Wein ohne geographische Angabe“ und in „Wein mit geographischer Angabe“ unterschieden.
Somit wurde die nach Vorbild der französischen Appellation Contrôlée (AC) bestehende Qualitätsphilosophie des „romanischen Weinrechts“ übernommen, die bei Wein, aber auch bei Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen seit jeher auf der Herkunft basiert. Dadurch sollen die in vielen Ländern zum Teil nach Beliebigkeit staatlich festgelegten und zum Teil zueinander inkompatiblen Qualitätshierarchien ersetzt, die neuen Stufen mit eindeutigen Profilen verbunden und für den Konsumenten verständlich gemacht werden. Für die Umstellung wurde den Mitgliedsstaaten eine Übergangsfrist bis Ende 2011 eingeräumt.
Es gibt folgende Möglichkeiten (nähere Erläuterungen erfolgen danach):
- Wein ohne Sorte und Jahrgang mit Angabe Staat
- Wein mit Sorte und/oder Jahrgang mit Angabe Staat
- Wein aus Trauben eines EU-Staates, verarbeitet in anderem EU-Staat
- Wein aus Verschnitt von Weinen aus mehreren Ländern der EU = Europäischer Wein
- Wein g.g.A. = Wein mit geschützter geographischer Angabe = Landwein
- Wein g.U. = Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung = Qualitätswein/Prädikatswein
Eine Besonderheit ist die mögliche Verarbeitung von Trauben eines EU-Mitgliedsstaates in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Zum Beispiel könnte dies „Wein gewonnen in Österreich aus in Italien geernteten Trauben“ sein. Weine aus Drittländern werden mit Angabe des Drittlandes etikettiert, also zum Beispiel „Wein aus Chile“. Ein Verschnitt von Weinen aus mehreren Drittländern, zum Beispiel ein chilenischer Wein verschnitten mit einem australischen Wein, trägt die Bezeichnung „Verschnitt von Weinen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft“ oder „Verschnitt aus chilenischem und australischem Wein“.
Die Weine ohne geographische Angaben werden schlicht als „Wein“ bezeichnet; der Begriff Tafelwein entfällt. In dieser unteren Stufe wird in „Wein“ (ohne Sorten- und/oder Jahrgangsangabe) und in „Wein mit Sorten- und/oder Jahrgangsangabe“ unterschieden. Im Rahmen der Verhandlungen haben sich Österreich und Deutschland gegen die Möglichkeit ausgesprochen, Wein ohne die nähere Herkunft als den Mitgliedsstaat mit Rebsorten(n) und Jahrgang zu bezeichnen. Sie wurden jedoch von der Mehrheit mit dem Argument überstimmt, eine Chancengleichheit mit Weinexporten aus Drittländern wie Argentinien, Australien, Chile, Neuseeland, Südafrika und den USA zu erreichen. Als Kompromiss wurde jedoch festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten für diese Weine strengere Voraussetzungen und Kontrollen festlegen müssen, als für Weine ohne Rebsorten- und Jahrgangsangabe.
Obligatorisch ist die Angabe der Herkunft in Form des Mitgliedsstaates (z. B. Erzeugnis aus Österreich oder Wein aus Deutschland), in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. Handelt es sich um einen Wein aus Trauben verschiedener Mitgliedsstaaten, muss die Angabe „Wein aus der Europäischen Gemeinschaft“ (oder sinngemäß) erfolgen. Dies ist zwar bez. „Weine ohne geographische Angabe“ verwirrend, aber „Mitgliedsstaat“ oder „Europäische Gemeinschaft“ gelten nicht als „geographische Angabe“ oder „Ursprungsbezeichnung“. Weiters muss auch der Abfüller angegeben werden. Hingegen sind Angaben über den Betrieb wie Schloss, Weinbau oder Weingut, sowie Erzeugungsverfahren wie „gegoren im Fass“ oder „ausgebaut im Fass“ verboten.
Ein Wein (ohne Sorten- und/oder Jahrgangsangabe), der sinngemäß dem bisherigen Tafelwein entspricht, wird als Marktordnungsprodukt von niedriger Qualität gesehen. Deshalb darf er auch bis zu einem gewissem Ausmaß Weinfehler wie zum Beispiel einen leichten Böckser aufweisen. Für diese unterste Stufe gibt es keine Höchstertragsgrenzen, sowie auch keinerlei Anbau- und Produktionsregeln, was großen Spielraum ermöglicht.
Ein Wein mit Sorten- und/oder Jahrgangsangabe ohne nähere Herkunftsangabe als den Mitgliedsstaat muss in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern sein, sowie hinsichtlich Rebsorte eine Sortentypizität aufweisen. Hier gibt es eine länderspezifische Höchstertragsregelung. Bestimmte Rebsorten bzw. Rebsorten-Bezeichnungen, die als Namens-Bestandteil eine geschützte geographische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung aufweisen und damit für den Verbraucher irreführend sein könnten, sind davon ausgeschlossen. Zum Beispiel deutet Weißer, Grauer und Blauer Burgunder auf Burgund hin und ist deshalb in Österreich und Deutschland verboten (Synonyme wie Pinot Noir sind aber erlaubt). Es liegt in der Kompetenz der Mitgliedsstaaten, diese Rebsorten bzw. Rebsortennamen zu definieren.
Die Weine mit geschützter geographischer oder Ursprungsangabe werden ebenfalls in zwei Stufen unterschieden. Je kleiner das Herkunftsgebiet, desto höher sind auch die weingesetzlichen Anforderungen bezüglich z.B. maximalem Ertrag und gefordertem Alkoholgehalt. Alle geschützten Herkunftsangaben müssen von den Mitgliedsstaaten beantragt werden und sind in einer EU-Verordnung aufgelistet. Die Mitgliedsstaaten sind ermächtigt, alle bisherigen Bezeichnungen als traditionelle Begriffe beizubehalten. Innerhalb der zwei Stufen wird es (so wie beim alten System) landesspezifische Abstufungen geben. Um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Drittländern zu erhöhen, dürfen im Gegensatz zu früher auch diese Weine in Tetra Paks oder Bag-in-Boxes abgefüllt werden.
Der Wein g.g.A. = Wein mit geschützter geographischer Angabe (ersetzt Landwein). Er stammt in der Regel aus größeren Gebieten wie Region oder Bundesland. Verpflichtend ist die Angabe des Mitgliedsstaates und der Weinbauregion als Herkunftsangabe am Etikett. Der Ausdruck „geographische Angabe“ bezeichnet den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weines mit folgenden Anforderungen dient: Er hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergeben; zumindest 85% der Trauben stammen ausschließlich aus bzw. seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen Gebiet; sowie wurde er aus Rebsorten gewonnen, die zur Spezies Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Sorten der Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis (z.B. asiat. Vitis amurensis oder amerik. Vitis labrusca) zählen. Die Produktions-Vorgaben sind weniger streng und umfangreich als beim Wein g.U.
- England: PGI = Protected Geographical Indication
- Frankreich: IGP = Indication Géographique Protégée (alt Vin de pays)
- Griechenland: PGE = Prostatevomenis Geografikis Endixis (alt Topikos Oinos)
- Italien: IGP = Indicazione Geografica Protetta (alt IGT = Indicazione Geogr. Tipica)
- Portugal: IGP = Indicação Geográfica Protegida (alt VR = Vinho Regional)
- Spanien: IGP = Indicación Geográfica Protegida (alt VdlT = Vino de la Tierra)
- Ungarn: OFJ = Oltalom alatt álló Földdrajzi Jelés (alt Tájbor)
Der Wein g.U. = Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (ersetzt Qualitätswein und Prädikatswein). Er stammt in der Regel aus kleineren Gebieten wie Ort, Lage oder Gewann. Der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ bezeichnet den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weines mit folgenden Anforderungen dient: Er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse; die Weintrauben stammen ausschließlich aus bzw. seine Herstellung erfolgt in diesem geographischen Gebiet; sowie wurde aus Rebsorten der Spezies Vitis vinifera gewonnen.
Für die Produktion gelten landesspezifische Kriterien bezüglich der Weingartenpflege wie zum Beispiel Erziehungsform, Pflanzdichte und Rebschnitt; Beschränkung des Ertrages; Mindestwerte für das Mostgewicht der Trauben; Art der Weinlese; Vorgaben bezüglich der Vinifizierung wie Anreichern, Spriten, Säuerung, Süßung und Art bzw. Dauer des Ausbaus; sowie Vorgaben bezüglich Alkoholgehalt, Farbe, Gesamtextrakt, Geschmack, Restzucker und Säuregehalt des Weines. Die Weine müssen dann vor der Vermarktung analytischen und sensorischen Prüfungen gemäß der definierten Kriterien unterzogen werden; siehe dazu unter Staatliche Prüfnummer (Österreich) und Amtliche Prüfnummer (Deutschland).
- England: PDO = Protected Designation of Origin (alt Quality Wine PSR)
- Frankreich: AOP = Appellation d’Origine Protégée (alt AOC, VDQS)
- Griechenland: POP = Prostatevomenis Onomasias Proelefsis (alt OPAP, OPE)
- Italien: DOP = Denominazione di Origine Protetta (alt DOC, DOCG)
- Portugal: DOP = Denominação de Origem Protegida (alt IPR, DOC)
- Spanien: DOP = Denominación de Origen Protegida (alt DO, DOCa)
- Ungarn: OEM = Oltalom alatt álló Eredetmegjelölés (alt Minöségi Bor, Különleges M. B.)
In Österreich ist man übereingekommen, anstatt der EU-konformen Bezeichnungen g.g.A. und g.U. die bisherigen Bezeichnungen Landwein und Qualitätswein beizubehalten, bzw. die EU-konformen Bezeichnungen übergangsweise sogar zu verbieten, um die Kontinuität zu wahren. Auch die bisherige Bezeichnung Prädikatswein, sowie die Weinbezeichnungen (Weintypen) Kabinett, Spätlese, Bergwein, Auslese, Ausbruch, Beerenauslese, Strohwein, Trockenbeerenauslese und Eiswein sind weiterhin zulässig. Die Begriffe Qualitätswein und Landwein beinhalten aber keine EU-einheitlichen Qualitätsstufen mehr, sondern sind nur als „traditionelle Angaben“ erhalten geblieben.
Im Jahr 2003 wurde mit dem System DAC (Districtus Austriae Controllatus) ein Qualitätswein mit Herkunftsprofil eingeführt.
Dies gilt auch sinngemäß für Deutschland, wo die neuen Bezeichnungen bis Ende 2011 verboten sind.
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