Gemäß EU-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der so genannten Keltertraubensorten vornehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Diese müssen der europäischen Spezies Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung dieser Spezies mit anderen Spezies der Gattung Vitis (zum Beispiel der asiatischen Vitis amurensis oder der amerikanischen Vitis labrusca) stammen. Sechs Rebsorten sind davon ausgeschlossen, das sind Clinton, Herbemont, Isabella, Jacquez, Noah und Othello. Warum es gerade diese sechs sind, hat historische Gründe, die heute auch von offizieller Seite niemand mehr weiß oder erklären kann Werden Sorten aus der Klassifizierung gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden (ausgenommen sind Flächen für den hauseigenen Winzergebrauch).
Diese Klassifikation gilt aber nur für den Anbau und bedeutet nicht automatisch, dass diese Sorten auch für alle Weinqualitätsklassen verwendet werden dürfen. Aus interspezifischen Kreuzungen darf nämlich kein „Wein g.U.“ (Wein mit geschützter Ursprungsangabe) erzeugt werden. Bei „Wein g.g.A.“ (Landwein) hingegen sind interspezifische Kreuzungen zwischen Vitis vinifera und anderen Sorten der Gattung Vitis zulässig (siehe dazu unter Qualitätssystem). Ob eine Rebsorte als interspezifische Kreuzung gilt, kann man sehr leicht dem sog. Zuchtbuch entnehmen. Die EU-Verordnung besagt aber, dass dies rein nach dem Aussehen der Trauben/Blätter, also nach dem Phänotyp zu entscheiden ist. Aus den nach oben erwähnten Kriterien klassifizierten Sorten müssen jene ausgewählt werden, die für die Erzeugung von Landwein und Qualitätswein erlaubt sind. Dies liegt in Kompetenz und freier Entscheidungsgewalt der Mitgliedsstaaten, in den romanischen Ländern der einzelnen Ursprungsgebiete. Siehe zu diesem Thema auch unter Hybriden.
In Österreich hat sich für diese Sorten der Begriff Qualitätswein-Rebsorten durchgesetzt. Dies ist insofern verwirrend, weil diese Sortenliste ja nicht nur für Qualitätsweine, sondern auch für Landweine gilt (Weine mit Herkunftsangabe). Alle anderen klassifizierten Rebsorten dürfen nur als Wein (früher Tafelwein) vermarktet werden. Es gibt empfohlene, zugelassene und vorübergehend zugelassene Rebsorten. Empfohlen sollten jene sein, die in der jeweiligen Weinbauregion hervorragende Qualitäten hervorbringen können. Zugelassen sind alle anderen. Vorübergehend zugelassen sind Sorten mit noch einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung, die jedoch auslaufen sollen. Auf Grund einer Übergangsbestimmung sind Weingärten mit vorübergehend zugelassenen Sorten spätestens 25 Jahre nach der Klassifizierung zu roden. Dazu zählen zum Beispiel in Österreich die vier Sorten Concord, Delaware, Elvira und Ripatella, die für die lokale Spezialität Uhudler verwendet werden. Für Neuzüchtungen gibt es die Möglichkeit des Sortenschutzes. Für die Erteilung sind die Stelle UPOV und die von der EU gegründete Sortenschutzstelle CPVO (Community Plant Variety Office) zuständig. Eine Aufstellung der Qualitätswein-Rebsorten in Deutschland und Österreich ist bei den Ländern enthalten.
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